BilMoG verabschiedet
Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) wurde am 26. März 2009 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat am 3. April 2009 dem Gesetz zugestimmt.
Zu den wesentlichen Änderungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes gegenüber dem bisherigen Regierungsentwurf vom 21. Mai 2008 gehören:
- Streichung der Zeitbewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanz-instrumente (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB in der Fassung des Regierungsentwurfs),
- Einführung eines Wahlrechts zur Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögens-gegenstände des Anlagevermögens anstelle einer Aktivierungspflicht (§§ 248, 255 Abs. 2a, § 268 Abs. 8 HGB in der Fassung des Regierungsentwurfs),
- Einführung eines Wahlrechts zum Ausweis der aktiven latenten Steuern anstelle einer Aktivierungspflicht ( § 274 HGB in der Fassung des Regierungsentwurfs),
- Anpassung der handelsrechtlichen Vor-schriften zur Konsolidierung von Zweck-gesellschaften an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften
(§ 290 Abs. 1 HGB in der Fassung des Regierungsentwurfs).
Weiterführende Informationen zum BilMoG finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz.
Verband für „Financial Experts“ gegründet
Die Financial Experts Association ist der erste Berufsverband für Finanzexperten mit Fokus auf die zunehmenden Anforderungen in den Kontroll- und Überwachungsorganen von Unternehmen.
Im BilMoG wird die Funktion des „Finanzexperten“ im Aufsichtsrat erstmalig für kapitalmarktorientierte Unternehmen zwingend vorgeschrieben.
Ziel der Financial Experts Association ist die Förderung der Finanzexpertise des Aufsichtsrats durch Erfahrungsaustausch und Wissensmanagement. Hierzu gehören u.a. die Erarbeitung ethischer Normen und fachlicher Standards für Finanzexperten sowie deren Weiterbildung in enger Kooperation mit Wissenschaft und Forschung. Zugleich fungiert der Verband als Interessensvertretung von Finanzexperten im Dialog zwischen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft.
Weitere Information finden Sie unter: www.financialexperts.eu
Überschuldungsbegriff durch Finanzmarktstabilisierungsgesetz verändert
§ 19 Abs. 2 InsO ist durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz neu gefasst worden: "Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich." Hervorzuheben ist, dass zukünftig in einem ersten Schritt eine Prognose zu erstellen ist, ob die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich erscheint. Anders als bisher gilt: Fällt die Fortbestehensprognose positiv aus, ist die Erstellung eines Überschuldungsstatus entbehrlich.
